VdF | Verband der Fachplaner Gastronomie – Hotellerie – Gemeinschaftsverpflegung e.V. |
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F-Gase-Verordnung in Kraft getreten.Der GGKA informiert:
Köln, 22. 8 2007 - Die europäische Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) gilt seit 4. Juli 2007. Sie regelt den Umgang mit den Gasen FKW/HFKW, z. B. R 404A, R507A, R407C, R410A. Für Handelsunternehmen sind die Pflichten zur Kontrolle der Kälteanlagen wichtig, wenn sie mit der Wartung bzw. dem Betrieb von Anlagen beim Kunden betraut sind. Die Verordnung ist nicht zu verwechseln mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (EU-Verordnung zum Abbau der Ozonschicht), die u.a. die Verwendung von FCKW/HFCKW z. B. R22 und deren Gemischen R141b, R123 regelt. R22 ist in Neuanlagen seit 2001 verboten, aber in älteren Anlagen weiterhin legal im Einsatz. Ab 2010 gilt das Verwendungsverbot von Frischwaren R 22 zur Wartung und Instandhaltungen von Anlagen. Ab 2015 darf R 22 zur Wartung und Instandhaltung gar nicht mehr verwendet werden. Die F-Gase-Verordnung gilt, aber es fehlen noch wesentliche Umsetzungspunkte bei den Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle, z.B. Messmethoden (Art. 3 F-Gase-VO) und bei den Mindestanforderungen zur Qualifizierung des kontrollierenden Personals (Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 F-Gase-VO). Das Bundesumweltministerium hat bestätigt, dass zu beiden Pflichten noch keine Entscheidungen der EU-Kommission vorliegen. Zur Dichtheitskontrolle wird Ende 2007 eine Entscheidung erwartet. Die Mindestanforderungen zur Qualifizierung des kontrollierenden Personals werden frühestens Juli 2008 vorliegen. Gemäß der ebenfalls geltenden deutschen Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (ChemOzonSchichtV vom 1.12.2006), die die o.g. EU Ozonschicht-Abbau-Verordnung in deutsches Recht umsetzt, gibt es dennoch bereits detaillierte Regelungen zu Ausbildung und Kontrolle: Eine Ausbildung als Kälteanlagenbauer oder Kältetechniker reicht demnach ohne weitere Prüfung als Sachkundenachweis aus. Wenn der deutsche Gesetzgeber keine weiteren Einzelheiten im Rahmen der nationalen Umsetzung der F-Gase-Verordnung vorsieht, wird es auch dabei bleiben. Weiterhin sollte berücksichtigt werden, dass gemäß der F-Gase-Verordnung ab dem 5.7.2009 nur noch zertifiziertes Personal Kältemittel erwerben darf. Für alle Anlagen mit mehr als 3 kg Füllmenge muss ein Logbuch geführt werden, für das eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht gilt. Hier eine Übersicht der Kontroll-Pflichten in den jetzt gültigen Intervallen mit Angabe der Rechtsgrundlagen:
Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Wartungs- und Berichtspflicht sowie bei Verstößen gegen die Durchführung von Dichtheitsprüfungen tritt bei Füllmengen ab 3 kg §6 ChemOzonSchichtV (Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 7 Chemikaliengesetz) zu. Das heißt: Es können bei Verstößen Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden. Nach §23 Chemikaliengesetz kann jede Landesbehörde außerdem vorläufige Anordnungen zur Verhütung von Verstößen gegen bestehende EU-Verordnungen treffen. Konkret bedeutet dies alles, dass man sich an die Vorgaben der deutschen Chemikalien-Ozonschichtverordnung halten sollte, die bereits seit 1.12.2006 in Kraft ist. Weitere Regelungen im Zuge der F-Gase-Verordnung werden kommen. Der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF) hat mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) eine Software und ein „Dichtheitssiegel“ entwickelt, dass die Erfüllung der genannten Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterstützt. Die Software kostet jährlich 195 Euro, Infos unter www.vdkf-lec.de. Volker Wessels Fachverband Gastronomie-
10.09.2007, Volker Wessels |
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