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Satzung des Verbandes der Fachplaner Gastronomie - Hotellerie - Gemeinschaftsverpflegung e.V.

Ohne Rücksicht auf sprachliche Bezeichnungen stehen alle in dieser Satzung aufgeführten Ämter und Funktionen Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
Die Bezeichnungen sind jeweils in männlicher und weiblicher Version zu verstehen.

Präambel

Der Verband der Fachplaner Gastronomie - Hotellerie - Gemeinschaftsverpflegung e.V. repräsentiert Fachkollegen (im Folgenden Fachplaner genannt), die auf dem Gebiet der Technologie und Organisation für Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung spezialisiert und in der Lage sind, für diesbezügliche Einrichtungen besonders qualifizierte Planungs- oder Beratungsleistungen zu erbringen.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Verband der Fachplaner Gastronomie - Hotellerie - Gemeinschaftsverpflegung e.V." (VdF), im Folgenden Verband genannt. 
     
  2. Sitz und Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband gilt als Vertreter für die Berufsinteressen des Fachplaners auf dem Gebiet der Technologie und Organisation in der Gastronomie, der Hotellerie und der Gemeinschaftsverpflegung.

Im Sinne seiner und für die Mitglieder

  • fördert er die berufliche Entwicklung und das fachliche Ansehen des Berufsstandes eines Fachplaners,
  • repräsentiert er gegenüber potenziellen Auftraggebern und dem Berufsstand nahe stehenden Verbänden, Kammern, Institutionen, Forschungseinrichtungen und der Öffentlichkeit,
  • unterstützt er Kreativität und einheitliche Fachentwicklung, den Erfahrungs- und Informationsaustausch,
  • plant und organisiert er die Öffentlichkeitsarbeit,
  • wirkt er mit an der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • setzt er sich gegen unlautere Wettbewerbspraktiken ein,
  • schafft und pflegt er den Kontakt zu weiteren Branchenteilnehmern.

§ 3 Mitglieder des Verbandes

Die Art der Mitgliedschaft im Verband wird über die Fachkompetenz und die Tätigkeit der Mitglieder bestimmt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß der Richtlinie zum Aufnahmeverfahren.

Die Mitglieder werden unterschieden in

  • Ordentliche Mitglieder
  • Außerordentliche Mitglieder.

   1. Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Verbandsmitglied kann jede natürliche Person sein, die auf dem Gebiet der  Technologie und Organisation von Verpflegungssystemen beratend, planend oder in anderer Weise fachlich tätig ist und über die fachliche Berufsbefähigung verfügt. Die Befähigung wird im Regelfall nachgewiesen durch Erbringung eines Nachweises gemäß der jeweils gültigen Fachkundenachweis-Richtlinie des Verbandes. Der Nachweis ist dementsprechend für die Dauer der Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten.
     
  2. Vorübergehende Unterbrechungen der Tätigkeit aufgrund von Erkrankungen, Mutterschutz und Elternzeit berühren den Mitgliedsstatus nicht.
     
  3. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
     
  4. Ordentliche Mitglieder, die als freie Planer tätig sind, können den Status
                                    „Freier Fachplaner im VdF“
    erreichen, wenn sie einen den „Richtlinien zur Erlangung des Status ‚Freier Fachplaner  im VdF‘“ entsprechenden Antrag stellen und Nachweis erbringen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, entfällt der Status zum 01.04. des Jahres.

   2. Außerordentliche Mitglieder

  1. Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die keine Ordentlichen Mitglieder sind, insbesondere

-   Gastmitglieder,
-   Passive Mitglieder,
-   Seniorenmitglieder,
-   Ehrenmitglieder,
-   Studentenmitglieder,
-   Fördernde Mitglieder,
-   Sonstige Mitglieder.

  1. Jeder, der fachplanerische oder beratende Tätigkeiten ausführt und die Aufnahme als Ordentliches Mitglied anstrebt, wird zunächst als Gastmitglied geführt. Nach Erbringen eines fünfjährigen Tätigkeitsnachweises ist der Übergang in den Status des Ordentlichen Mitglieds auf Antrag möglich. Hierbei besteht ein Anspruch auf Aufnahme als Ordentliches Mitglied, wenn das Gastmitglied den Qualifikationsnachweis im Sinne der Ziff. 1. a)  erbringt. Die Gastmitgliedschaft endet durch den Übergang in die Ordentliche Mitgliedschaft oder nach 5 Jahren Dauer durch Löschung der Mitgliedschaft nach entsprechendem Vorstandsbeschluss. Gastmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
     
  2. Seniorenmitglieder sind passive Mitglieder, die Ordentliche oder Außerordentliche Mitglieder waren und keine berufliche Tätigkeit mehr entfalten. Der Übergang zur Seniorenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Mitgliedes und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Seniorenmitglieder, die diesen Status nach den Regelungen der vor dem 19.03.2011 geltenden Satzung bereits erlangt haben, haben Stimm- und passives Wahlrecht. Seniorenmitglieder, die diesen Status nach Eintragung der Änderungen der am 19.03.2011 beschlossenen Satzung in das Vereinsregister erlangen, haben kein Stimm- und Wahlrecht. 
     
  3. Ehrenmitglieder werden von mindestens drei Ordentlichen Mitgliedern dem Vorstand vorgeschlagen. Der Vorstand entscheidet vorab über die Ehrenmitgliedschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Ehrenmitglieder, die zuvor Ordentliches Mitglied waren, haben Stimm- und passives Wahlrecht. 
     
  4. Studentenmitgliedschaften werden vom Vorstand auf Zeit an geeignete immatrikulierte Studenten vergeben. Studentenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Studentenmitgliedschaft endet entweder mit der Exmatrikulation oder dem Ausscheiden aus dem dem Verband zu Beginn der Mitgliedschaft mitgeteilten Studiengang nach entsprechendem Vorstandsbeschluss.
     
  5. Fördernde Mitglieder sind die Unterstützer des Verbandes - unabhängig von ihrer Eigenschaft als Planer. Auch juristische Personen/Firmen und Vereine können Förderndes Mitglied sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie werden durch eine von Seiten des Fördernden Mitglieds vorab zu bestimmende natürliche Person, für die ein Stellvertreter zu benennen ist, vertreten.
     
  6. Sonstige Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. 

§ 4 Beitritt

  1. Die Aufnahme in den Verband ist durch Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch das Neumitglied bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu beantragen.
     
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung des Verbandes bei dem Mitglied und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr gemäß der jeweils aktuellen Beitragsordnung des Verbandes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Verbandsarbeit zu unterstützen und die Interessen sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Zu den Pflichten gehört insbesondere auch die Beitragszahlung. Alle Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des Verbandes, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, zu befolgen.
     
  2. Die Mitglieder haben ihren Erstbeitrag und die Aufnahmegebühr innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung zu entrichten. Danach hat die Zahlung des Jahresbeitrages bis spätestens 15.02. eines jeden Jahres unaufgefordert zu erfolgen. Bei Verletzung der Beitragspflicht ruhen das Stimmrecht und die Teilhaberechte des Mitgliedes, bis der fällige Beitrag einschließlich aller Rückstände bezahlt ist.
     
  3. Die Ordentlichen Mitglieder sollen die Bezeichnung "Fachplaner im VdF", die Fördernden Mitglieder die Bezeichnung „ Förderndes Mitglied im VdF“ auf Briefbögen, in Anzeigen, bei Werbemaßnahmen usw. führen. 
     
  4. Die Ordentlichen Mitglieder, die den Status „Freier Fachplaner im VdF“ erreicht haben, sind berechtigt, diese Bezeichnung auf Briefbögen, in Anzeigen, bei sonstigen Werbemaßnahmen etc. zu führen / zu nutzen.
     
  5. Wird das Logo des Verbandes verwendet, ist es gemäß den Richtlinien des Verbandes, bei Bestehen einer Markensatzung nach dieser in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Vorstand erlässt die Richtlinien.

§ 6 Austritt / Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verband. Die Kündigung muss an die Geschäftsstelle des Verbandes erfolgen. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit möglich. Die Kündigung wirkt zum Ende des Monats, in dem sie erklärt wird.
     
  2. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht im Falle des Austritts nicht.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen / Ausschluss

  1. Gegen ein Mitglied, dass seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllt, insbesondere den Verhaltenskodex nicht befolgt oder die Interessendes Verbandes schädigt, können durch Beschluss des Vorstandes folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

-   Verwarnung
-   Verweis, ggf. mit Androhung des Ausschlusses für den Fall der Wiederholung
-   Zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
-   Vorübergehender Entzug der Mitgliedsrechte
-   Ausschluss

  1. Der Betroffene ist vorher vom Vorstand persönlich schriftlich oder mündlich anzuhören. Zuvor sind dem Betroffenen die Vorwürfe und die Tatsachen, auf  denen sie beruhen, bekannt zu geben. Es steht dem Vorstand frei, den Fall an einen unabhängigen Schiedsausschuss aus Mitgliedern des VdF zu übertragen.
     
  2. Dem Betroffenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung an die nächste Ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, ruhen dessen Rechte und Ehrenämter bis zur abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

  1. Über jede Sitzung eines Organs ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, welches vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Sie beschließt über die von der Satzung ihr zur Entscheidung zugewiesenen Fragen und über alle Verbandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Arbeit des Vorstandes.

    Insbesondere hat sie 
  • den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung zu entscheiden,
  • über die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr zu beschließen,
  • die Beitragsordnung zu erlassen,
  • ggf. über die Auflösung des Verbandes zu entscheiden,
  • den Ehrenpräsidenten zu berufen,
  • über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern durch Beschluss zu entscheiden,
  • einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter zu wählen,
  • den Vorstand zu wählen.
  1. Eine Außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies vom Vorstandsvorsitzenden oder vom Vorstand oder von 20 % der  Mitglieder verlangt wird. Es ist eine den Umständen, insbesondere dem Anlass der Einberufung der außerordentlichen Versammlung angemessene Ladungsfrist einzuhalten, die nach Möglichkeit sechs Wochen, mindestens aber zwei Wochen betragen soll - nur in äußersten Notfällen kann sie noch kürzer sein, darf aber die Teilnahme an der Versammlung nicht unmöglich machen.
     
  2. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch Einladung per Post. Wenn dem Vorstand eine schriftliche Einwilligung des jeweiligen Mitgliedes vorliegt, kann die Einladung auch über elektronische Medien (E-Mail) verschickt werden. 
     
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
     
  4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
     
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die Versammlung abzubrechen und spätestens vier Wochen später unter Beachtung einer Einladungsfrist von 2 Wochen zu wiederholen. Bei Wiederholungsversammlungen entfällt dieses Quorum. 
     
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
     
  8. Stimmberechtigte Mitglieder dürfen von ihrer Stimme bei Abstimmungen nur Gebrauch machen, wenn der Jahresbeitrag des Mitgliedes bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gezahlt ist.
     
  9. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind von dem betreffenden Mitglied wenigstens vier Wochen vor dem Termin der  Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann eine eigene Stellungnahme dazu fertigen. Die Anträge sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (E-Mail oder einfacher Brief) bekannt zu geben.
     
  10. Vor Wahlen wird ein Wahlausschuss durch die Mitgliederversammlung gewählt, der aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht, die Wahlen durchführt und überwacht und die Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder feststellt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, davon 5 Ordentlichen Mitgliedern
  • dem Vorsitzenden
  • zwei Vorständen / stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Bereich der „Freien Fachplaner des VdF“
  • zwei Vorständen aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder
  • einem weiteren Beisitzer aus dem Bereich der Vertreter der Fördernden Mitglieder.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, einzelne Ordentliche Mitglieder zu kooptieren. Kooptierte Mitglieder des Vorstandes haben in diesem kein Stimmrecht (beratende Funktion).

  1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband nach außen.
     
  2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Geschäftsführung zu überwachen.
     
  3. In wichtigen, unaufschiebbaren Angelegenheiten darf der Vorstand von Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichen, wenn anders Schaden vom Verband nicht abzuwenden ist und die Maßnahme im Interesse des Verbandes ist und anzunehmen ist, dass die Versammlung in Kenntnis der Umstände mit der Maßnahme einverstanden wäre. Der Vorstand hat dann baldmöglichst die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
     
  4. Die weiteren Einzelheiten zu seinen Aufgaben ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes, die sich dieser selbst gibt.
     
  5. Der Vorstand handelt eigenverantwortlich und hat sich gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten. Er ist verantwortlich für die Arbeit des Verbandes und achtet auf die Einhaltung der Satzung des Verbandes.
     
  6. Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand.
     
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
     
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
     
  9. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen.
     
  10. Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen, im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
     
  11. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
     
  12. Die Vorstandsmitglieder werden direkt von den wahlberechtigten Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Wahlgang über das Amt des Vorstandsvorsitzenden findet vor der Wahl des übrigen Vorstandes statt. Die Kandidaten für den Vorstand können von allen Ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Für das Amt als Vorstandsvorsitzender können nur Ordentliche Mitglieder kandidieren oder nominiert werden.
     
  13. Die Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Verbandes eingehen.  Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob der Kandidat als Vorstandsvorsitzender und / oder als Vorstandsmitglied vorgeschlagen wird. Die Vorgeschlagenen werden von der Geschäftsstelle unverzüglich benachrichtigt und haben binnen zwei Wochen ab Erhalt der Benachrichtigung ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erklären. Alle Kandidaten werden auf der Mitgliederversammlung vorgestellt.
     
  14. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
     
  15. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, tritt an seine Stelle einer der stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge der bei der Wahl erzielten Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Wahlen maßgeblich. An die Stelle des stellvertretenden Vorsitzenden tritt in diesem Fall ein neu durch den Vorstand für den Rest der Amtsdauer zu wählendes Mitglied aus der Mitte des Vorstandes.

§ 11 Geschäftsstelle / Geschäftsführung

  1. Zur Führung aller laufenden gewöhnlichen Geschäfte des Verbandes kann eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes unterhalten werden. Für die Geschäftsstelle des Verbandes wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung aufgestellt. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer. Er übt sie eigenverantwortlich unparteiisch und im Interesse des Verbandes aus. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle.
     
  2. Der Geschäftsführer vertritt bei der Geschäftsführung den Vorstand. Er hat Vertretungsvollmacht für den Verband zur Führung der laufenden gewöhnlichen Geschäfte, nicht darüber hinaus, § 30 BGB.
     
  3. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Vorstand berufen und entlassen. Bei Ausfall des Geschäftsführers oder für den Fall, dass ein Geschäftsführer nicht bestellt wird, nimmt der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers wahr.

§ 12 Ehrenpräsident

  1. Das Amt eines Ehrenpräsidenten kann auf Vorschlag des Vorstandes von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Beschluss eingerichtet und wieder aufgehoben werden. Nur Ordentliche Mitglieder und Seniorenmitglieder können Ehrenpräsident werden.
     
  2. Die Person des Ehrenpräsidenten wird vom Vorstand aufgrund außerordentlicher Verdienste des Betreffenden für den Verband vorgeschlagen und von den Ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung berufen. 
     
  3. Der Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit berufen. Ein Austritt nach § 6 schadet nicht. Die Ehrenpräsidentschaft endet vorzeitig nur durch schriftliche Verzichtserklärung des Ehrenpräsidenten aufgrund eines Ausschlusses oder bei Austritt des Mitgliedes. 
     
  4. Der Ehrenpräsident kann vom Vorstand mit beratenden und repräsentativen Aufgaben für den Verband betraut werden.

§ 13 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann je nach Erfordernis Arbeitsgruppen berufen. Er koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen und lädt ihre Sprecher je nach Gegebenheit zur Berichterstattung und Teilnahme an den Vorstandssitzungen ein.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Finanzmittelverwaltung einmal im Jahr zur Vorbereitung des Abschlusses und zur Vorbereitung der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes unabhängig, unparteiisch und sorgfältig zu überprüfen. 
     
  2. Für die Wahl der Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend mit der Maßgabe, dass jedes Ordentliche Mitglied, das kein Amt im Verband bekleidet, insbesondere nicht dem Vorstand und nicht der Geschäftsstelle angehört, kandidieren darf. Der Wahlgang findet nach der Wahl des Vorstandes statt.
     
  3. Für die Dauer des Amtes als Rechnungsprüfer dürfen die Amtsinhaber kein anderes Amt bekleiden.

§ 15 Finanzierung

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf Antrag in einer Beitragsordnung festgelegt.
     
  2. Die finanziellen Mittel des Verbandes ergeben sich demnach aus
  • den Mitgliedsbeiträgen,
  • Aufnahmegebühren,
  • Umlagen.
  1. Die gesamten finanziellen und materiellen Mittel des Verbandes sind Eigentum des Verbandes. Sie werden durch die Rechnungsprüfer jährlich geprüft, festgestellt und der Mitgliederversammlung vorgetragen.
     
  2. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, haben keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem  Verbandsvermögen.
     
  3. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  4. Die Rechnungslegung hat sich auf sämtliche Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sowie auf die vom  Verband bewirtschafteten Mittel und das Vermögen zu erstrecken.
     
  5. Das Vermögen des Verbandes muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Der Verband soll im Hinblick auf seine mittelfristigen Zielsetzungen ein ausreichendes Vermögen in Geld oder mündelsicheren Papieren besitzen, das den üblicherweise zu erwartenden Ausgaben für ein Jahr entspricht.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der erschienenen Ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung. 
     
  2. Ein Antrag zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, indem die ursprüngliche Fassung und der Änderungsvorschlag mit Begründung anzuführen sind.

§ 17 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der anwesenden Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
     
  3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens des Verbandes zu entscheiden. Kommt hierüber ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht zustande oder wird der Verband zwangsweise aufgelöst, so bestimmt der Vorstand, welchem Zweck das Vermögen zugeführt wird.

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Nummer VR 27698 B.

Zum Herunterladen: 
2011_VdF_Satzung.pdf