VdF | Verband der Fachplaner Gastronomie – Hotellerie – Gemeinschaftsverpflegung e.V.

Satzung des Verbandes der Fachplaner Gastronomie-Hotellerie-Gemeinschaftsverpflegung e.V.

Fassung vom 08.03.2008

Präambel

Der Verband der Fachplaner Gastronomie - Hotellerie - Gemeinschaftsverpflegung e.V. wurde am 21.03.1990 in Koldenhof gegründet. Seine Mitglieder sind Fachkollegen (im Folgenden Fachplaner genannt), die auf dem Gebiet der Technologie und Organisation für Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung spezialisiert und in der Lage sind, für diesbezügliche Einrichtungen Planungs- und Beratungsleistungen zu erbringen.

Fachplaner für Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung verstehen sich als fachliche Interessenvertreter der Unternehmer und Angestellten in der Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung in Bezug auf die zweckmäßige Planung von Neubauten sowie Rekonstruktion vorhandener gastronomischer Einrichtungen mit dem Ziel, auftragsgemäße und originelle gastronomische Leistungen mit hoher Rationalität und Effektivität zu erreichen. Jegliche kommerzielle Arbeit hat sich dieser Prämisse unterzuordnen. Die fachlichen Ergebnisse werden an ihrer Erfüllung gemessen und beurteilt. Die Einwirkung von Produktions-, Handels- und Lieferinteressen ist nur zur Erfüllung dieser Prämisse zu nutzen bzw. in Anspruch zu nehmen und nicht zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte sowie sonstiger Vorteile.

Da es für die Qualifizierung zum Fachplaner keinen einheitlichen Bildungsweg gibt, kann die berufliche Legitimation nur von der Erfüllung dieser Prämisse zu beurteilen sein. In diesem Maße ist zu beurteilen, wie der Fachplaner diesen Anforderungen gerecht wird, indem er es versteht,

  • die ökonomischen Interessen der späteren Nutzer mit der gleichzeitig bestmöglichen Konzeption, Beratung und planerischen Lösung der Verpflegungsbereiche und -systeme in Übereinstimmung zu bringen,
  • die sich ergebenden Anforderungen an Bau und Haustechnik im Interesse der Gesamtlösung gegenüber Architekten und Fachingenieuren durchzusetzen und zu koordinieren,
  • die quantitativ und qualitativ zu erreichenden Verpflegungsleistungen mit den entsprechenden technologischen Kapazitäten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und zu einer zweckmäßigen Funktionslösung zusammenzufassen,
  • die für das Gebiet der Technologie und Organisation für Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung geltenden Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Normen in die Praxis umzusetzen und einzuhalten,
  • Ressourcen schonende, nachhaltige und ökologische Verfahren anzuwenden,
  • für die Nutzer die günstigste Lösung zu planen und zu entwickeln und ihre Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten zu gestalten, um sie von körperlich schwerer und monotoner Arbeit zu befreien und zu hoher fachlich-kreativer Arbeit zu befähigen.

Die Erreichung dieser Zielstellung setzt neben autodidaktischer Qualifizierung jedes einzelnen Fachplaners und Beraters einen Verband voraus, der diesen Prozess mittels Weiterbildungsveranstaltungen, Informations- und Erfahrungsaustausches fördert.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: "Verband der Fachplaner Gastronomie - Hotellerie - Gemeinschaftsverpflegung e.V." (VdF), im Folgenden nur Verband genannt.
  2. Der Sitz und der Gerichtsstand des Verbandes ist Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verband gilt als Interessenvertreter für den Berufsstand des Fachplaners, des Wissenschaftlers auf dem Gebiet der Technologie und Organisation in der Gastronomie, der Hotellerie und der Gemeinschaftsverpflegung und

  • fördert die berufliche Entwicklung und das fachliche Ansehen des Berufsstandes eines Fachplaners,
  • repräsentiert seine Mitglieder gegenüber potenziellen Auftraggebern und dem Berufsstand nahe stehenden Verbänden, Kammern, Institutionen, Forschungseinrichtungen und der Öffentlichkeit,
  • unterstützt Kreativität und einheitliche Fachpolitik, den Erfahrungs- und Informationsaustausch,
  • informiert über Entwicklungstrends im Fachbereich sowie über allgemeingültige Fachthemen, Ergebnisse von Wissenschaft und Technik sowie Methoden zur Rationalisierung der Planungs- und Beratungstätigkeit,
  • plant und organisiert die Öffentlichkeitsarbeit,
  • wirkt mit an der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • setzt sich gegen unlautere Wettbewerbspraktiken ein,
  • schafft und pflegt den Kontakt zu den Unternehmen, die mit Entwicklungen, Ausrüstungen und Ausstattungen innerhalb der Branche tätig sind,
  • führt eine Liste seiner Mitglieder.

§ 3 Mitglieder des Verbandes

1. Die Art der Mitgliedschaft im Verband wird durch Fachkompetenz und Tätigkeit seiner Mitglieder bestimmt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder werden unterschieden in

  • Ordentliche Mitglieder,
  • Fördernde Mitglieder,
  • Außerordentliche Mitglieder.

2. Ordentliches Verbandsmitglied kann jede Einzelperson sein, die auf dem Gebiet der Technologie und Organisation von Verpflegungssystemen beratend oder planend, forschend, überwachend, koordinierend, begutachtend oder prüfend tätig ist und über die fachliche Berufsbefähigung verfügt.

Jedes Ordentliche Mitglied wird einer Fachgruppe entsprechend seiner aktuellen Tätigkeit zugeordnet. Ein Wechsel der Tätigkeit ist der Geschäftsstelle anzuzeigen und führt ggf. zum Wechsel der Fachgruppe.

Die Fachgruppen sind

  • Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen,
  • Fachgruppe Fachhandel.

Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Selbstzuordnung in die Fachgruppen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen mit einfacher Mehrheit.

Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

3. Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Verband unterstützt. Jedes Fördernde Mitglied wird durch eine Einzelperson vertreten.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Fördernden Mitglieder können der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl eines Vorstandsmitglieds aus ihren Reihen unterbreiten.

4. Außerordentliche Mitglieder sind

  • Gastmitglieder,
  • Studentenmitglieder,
  • Sonstige Mitglieder.

5. Ehrenmitglieder werden von den Ordentlichen Mitgliedern dem Vorstand vorgeschlagen. Der Vorstand entscheidet vorab über die Ehrenmitgliedschaft, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Ehrenmitglieder, die zuvor Ordentliches Mitglied waren, haben Stimm- und passives Wahlrecht.

6. Gastmitglied kann grundsätzlich jeder werden, der fachplanerische oder beratende Tätigkeiten ausführt und die Aufnahme als Ordentliches Mitglied anstrebt. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach fünf (5) Jahren. Nach Erbringen eines fünfjährigen Tätigkeitsnachweises ist der Übergang zum Ordentlichen Mitglied auf Antrag möglich. Gastmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

7. Seniorenmitglieder sind ehemalige Ordentliche Mitglieder, die nicht mehr i. S. d. § 3 Nr. 2. tätig sind. Die Ordentliche Mitgliedschaft wandelt sich automatisch in die Seniorenmitgliedschaft bei dauerhafter Aufgabe der Tätigkeit um. Seniorenmitglieder haben Stimm- und passives Wahlrecht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt gem. § 6.

8. Studenten- und sonstige Mitgliedschaften werden vom Vorstand auf Zeit vergeben. Studenten und Sonstige Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 4 Beitritt

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung des Verbandes und nach Leistung des ersten Beitrages.

2. Jeder, der Ordentliches Mitglied werden will, hat zunächst seine fachliche Berufsbefähigung nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere geführt durch

  • die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet Fachplanung oder Beratung für Verpflegungssysteme in den letzten (mindestens) fünf (5) Jahren und
  • der aktuell andauernden beruflichen Tätigkeit auf dem o.g. Gebiet.

3. Aufnahmeanträge sind bei der Geschäftsstelle abzufordern und vollständig ausgefüllt an dieselbe zu richten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied wird in der Mitgliederliste des Verbandes geführt.

2. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Verbandsarbeit zu unterstützen und die Interessen des Berufsstandes zu wahren.

3. Die Mitglieder haben ihre Beitragsgebühr innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung zu entrichten.

4. Für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Geschäftsstelle der Erfüllungsort und der Gerichtsstand.

5. Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Mitgliedspflicht das Recht, die aus dem Zweck und den Aufgaben des Verbandes erwachsenden Vorteile mit zu beanspruchen.

6. Das Logo des Verbandes ist gemäß den Richtlinien des Verbandes in seiner jeweils jüngsten Fassung zu verwenden. Der Vorstand erlässt die Richtlinien.

7. Die Ordentlichen Mitglieder sollen

  • die Berufsbezeichnung "Fachplaner VdF" oder "Mitglied im VdF" in allen beruflichen Veröffentlichungen, auf Briefbögen, in Anzeigen, bei Werbemaßnahmen usw. führen,
  • das berufliche Zusammenwirken der Mitglieder fördern,
  • an Mitgliederversammlungen teilnehmen und nach Möglichkeit Ehrenämter übernehmen.

Sie sind verpflichtet, den Verhaltenskodex des Verbandes zu befolgen. Verstöße gegen den Verhaltenskodex können zum satzungsgemäßen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verband führen.

§ 6 Austritt

  1. Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Verband.
  2. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und mit Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung muss an die Geschäftsstelle des Verbandes erfolgen.

§ 7 Ausschluss

  1. Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllt oder die Interessen des Verbandes schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen und aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden. Der Betroffene ist vorher vom Vorstand persönlich schriftlich oder mündlich anzuhören. Zuvor sind dem Betroffenen die Vorwürfe und die Tatsachen, auf denen sie beruhen, bekannt zu geben.

    Dem Ausgeschlossenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung mit aufschiebender Wirkung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Vor der Abstimmung hat der Vorstand seine Entscheidung gegenüber der Versammlung zu begründen und Fragen der Versammlung dazu zu beantworten. Dem Betroffenen steht das Recht zu, vor der Abstimmung zu den Vorwürfen und dem Ausschluss vor der Versammlung Stellung zu nehmen.

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:

    1. 1. Mitgliederversammlung
    2. 2. Vorstand
    3. 3. Geschäftsführung
  2. Über jede Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift zu führen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist durch den Vorstand mindestens sechs (6) Wochen vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Sie beschließt über die von der Satzung ihr zur Entscheidung zugewiesenen Fragen und über alle Verbandsangelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Arbeit des Vorstandes. Sie kann durch Beschluss dem Vorstand Weisungen erteilen.

Insbesondere hat sie

  • Arbeitsaufgaben zu beschließen,
  • den Jahresbericht und die Jahresabrechnung entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers zu entscheiden,
  • über die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr zu beschließen,
  • die Beiträge im nächsten Haushaltsjahr festzusetzen,
  • über Satzungsänderungen zu entscheiden,
  • ggf. über die Auflösung des Verbandes zu entscheiden,
  • den Ehrenpräsidenten zu berufen,
  • Ehrenmitglieder durch Beschluss aufzunehmen,
  • einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter für den Zeitraum von vier Jahren zu wählen,
  • in jedem vierten Jahr den Vorstand zu wählen.

2. Eine Außerordentliche Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies vom Vorstandsvorsitzenden oder vom Vorstand oder von 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.

Es ist eine den Umständen, insbesondere dem Anlass der Einberufung angemessene Ladungsfrist einzuhalten, nach Möglichkeit soll sie sechs (6) Wochen, mindestens aber zwei (2) Wochen betragen - nur in äußersten Notfällen kann sie noch kürzer sein, darf aber die Teilnahme an der Versammlung nicht unmöglich machen.

3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Wahlen werden durch geheime Abstimmung abgehalten.

4. Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlungen beschließen soll, sind von dem betreffenden Mitglied wenigstens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, damit der Vorstand eine eigene Stellungnahme dazu fertigen kann. Die Anträge sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt zu geben.

5. Die Geschäftsstelle wird nach jeder Mitgliederversammlung und Beschlussfassung das Ergebnisprotokoll den Mitgliedern zusenden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband nach außen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er wird dabei von dem Geschäftsführer und der Geschäftsstelle unterstützt. Der Vorstand hat jene zu überwachen.

In wichtigen unaufschiebbaren Angelegenheiten darf der Vorstand von Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichen, wenn anders Schaden vom Verband nicht abzuwenden ist und die Maßnahme im Interesse des Verbandes ist und anzunehmen ist, dass die Versammlung in Kenntnis der Umstände mit der Maßnahme einverstanden wäre. Der Vorstand hat dann baldmöglichst die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Die weiteren Einzelheiten zu seinen Aufgaben ergeben sich aus der Geschäftsordnung.

Der Vorstand handelt eigenverantwortlich und hat sich gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten. Er ist verantwortlich für die Arbeit des Verbandes und achtet auf die Einhaltung der Satzung des Verbandes.

Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand.

2. Der Vorstand gibt sich nach Maßgabe der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.

Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Eine Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes müssen die Beratung und Abstimmung mündlich durchgeführt werden.

Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen.

Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorstandsvorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Vorstandsmitglied aus der Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen und
  • zwei Vorstandsmitgliedern aus der Fachgruppe Fachhandel,
  • einem Vertreter der Fördernden Mitglieder.

4. Der Vorstandsvorsitzende wird direkt von den Ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Der Wahlgang findet vor der Wahl des übrigen Vorstandes statt.

Die Kandidaten für das Amt des Vorstandsvorsitzenden können von allen Ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Für das Amt als Vorstandsvorsitzender können nur Mitglieder aus der Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen kandidieren oder nominiert werden.

5. Für weitere Ämter im Vorstand kann jedes Ordentliche Mitglied kandidieren oder als Kandidat vorgeschlagen werden. Als Vorstandsmitglieder werden aus jeder Fachgruppe aus dem Kreis ihrer Mitglieder Kandidaten vorgeschlagen. Es sollen mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Die Fachgruppen sind wie folgt im Vorstand repräsentiert:

- Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen:

drei Vorstandsmitglieder (einschl. Vorstandsvorsitzender und Stellvertreter),

- Fachgruppe Fachhandel:

zwei Vorstandsmitglieder,

- Fördernde Mitglieder:

ein Vorstandsmitglied, das durch die Ordentlichen Mitglieder gewählt wird.

Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Nach der Wahl des Vorsitzenden wählen alle anwesenden Ordentlichen Mitglieder jeweils die Kandidaten aus den zwei Fachgruppen sowie den Kandidaten der Fördernden Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens vier (4) Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Geschäftstelle des Verbandes eingehen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob der Kandidat als Vorstandsvorsitzender und / oder als Vorstandsmitglied vorgeschlagen wird. Die Vorgeschlagenen werden von der Geschäftsstelle unverzüglich benachrichtigt und haben binnen zwei (2) Wochen ab Erhalt der Benachrichtigung ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erklären. Alle Kandidaten werden auf der Mitgliederversammlung vorgestellt.

Bei dauerhaftem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes wird bis zum Ende der Wahlperiode der Kandidat aus der jeweiligen Fachgruppe mit dem nächst besten Stimmverhältnis aus den voraus gegangenen Wahlen an seiner Stelle Vorstandsmitglied. Die Änderung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

Bei einer Änderung der Fachgruppenzugehörigkeit eines Vorstandsmitgliedes gilt gleiches Verfahren wie bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes.

6. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden muss seinerseits der Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen angehören. Vertreter ist das Vorstandsmitglied aus dieser Fachgruppe, das bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Besteht Stimmengleichheit zu einem anderen Mitglied aus dieser Gruppe, so muss eine gesonderte Stichwahl durch die Versammlung entscheiden. Führt auch jene nicht zu einer Entscheidung, so bestimmt der Vorstandsvorsitzende, wer von jenen, unter denen Stimmengleichheit herrscht, der Stellvertreter sein soll.

Der Stellvertreter nimmt die Aufgaben und die Funktion des Vorsitzenden wahr, wenn der Vorsitzende daran gehindert ist oder aus dem Amt scheidet.

Tritt der Stellvertreter nicht nur vorübergehend an die Stelle des Vorstandsvorsitzenden, so wird sein Stellvertreter das Vorstandsmitglied aus der Fachgruppe Planungs- und Beratungsunternehmen.

Eine Neuwahl des Vorsitzenden findet vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit nicht statt.

7. Vor der Wahl wird ein Wahlausschuss durch die Mitgliederversammlung gewählt, der aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht, die Wahl überwacht und durchführt.

§ 11 Geschäftsführer

Zur Führung aller laufenden gewöhnlichen Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsstelle am Sitz des Verbandes unterhalten. Für die Geschäftsstelle des Verbandes wird vom Vorstand eine Geschäftsordnung aufgestellt, die den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben ist.

Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer. Er übt sie eigenverantwortlich unparteiisch und im Interesse des Verbandes aus. Er hat sich persönlich uneingeschränkt für die Ziele des Verbandes einzusetzen und seine Aufgaben wahrzunehmen.

Der Geschäftsführer vertritt bei der Geschäftsführung den Vorstand. Er hat Vertretungsmacht für den Verband zur Führung der laufenden gewöhnlichen Geschäfte, nicht darüber hinaus, § 30 BGB.

Er wird auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden vom Vorstand berufen, angestellt und entlassen. Bei Ausfall des Geschäftsführers nimmt der Vorstandsvorsitzende die Aufgaben des Geschäftsführers wahr.

§ 12 Ehrenpräsident

Das Amt eines Ehrenpräsidenten kann auf Vorschlag des Vorstandes von den Ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Beschluss eingerichtet und wieder aufgehoben werden. Nur Ordentliche Mitglieder und Seniorenmitglieder können Ehrenpräsident werden.

Die Person des Ehrenpräsidenten wird vom Vorstand aufgrund außerordentlicher Verdienste des Betreffenden für den Verband vorgeschlagen und von den Ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung berufen.

Der Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit berufen. Ein Austritt nach § 6 schadet nicht. Die Ehrenpräsidentschaft endet vorzeitig nur durch schriftliche Verzichtserklärung des Ehrenpräsidenten oder aufgrund eines Ausschlussverfahrens entsprechend § 7.

Der Ehrenpräsident kann vom Vorstand mit beratenden und repräsentativen Aufgaben für den Verband betraut werden.

§ 13 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann je nach Erfordernis Arbeitsgruppen berufen. Er koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen und lädt ihre Sprecher je nach Gegebenheit zur Berichterstattung und Teilnahme an den Vorstandssitzungen ein.

§ 14 Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Finanzmittelverwaltung einmal im Jahr zur Vorbereitung des Abschlusses und zur Vorbereitung der Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes unabhängig, unparteiisch und sorgfältig zu überprüfen. Er hat das Recht zur Einsichtnahme in alle Unterlagen und zur Befragung des Vorstandes, des Geschäftsführers und seiner Mitarbeiter. Er darf auch Aussagen anderer Personen entgegennehmen und verwerten.

Die Prüfung durch den internen Rechnungsprüfer erfolgt zusätzlich zu der bereits in der Satzung vorgesehenen Prüfung durch einen externen Prüfer. Sie dient der Selbstkontrolle.

Der Rechnungsprüfer und sein Stellvertreter werden von den Ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorstandes entsprechend mit der Maßgabe, dass jedes Ordentliche Mitglied, das kein Amt im Verband bekleidet, insbesondere nicht dem Vorstand und nicht der Geschäftsstelle angehört, kandidieren darf. Der Wahlgang findet nach der Wahl des Vorstandes statt.

Für die Dauer des Amtes als Rechnungsprüfer dürfen die Amtsinhaber kein anderes Amt bekleiden, um Interessenkollisionen zu vermeiden.

§ 15 Finanzierung

1. Die Mitgliedsbeiträge werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf Antrag neu festgelegt.

2. Die finanziellen Mittel des Verbandes ergeben sich demnach aus

  • den Mitgliedsbeiträgen,
  • Aufnahmegebühren,
  • Umlagen.

3. Die gesamten finanziellen und materiellen Mittel des Verbandes sind Eigentum des Verbandes. Sie werden durch die Rechnungsprüfer jährlich geprüft, festgestellt und der Mitgliederversammlung vorgetragen.

4. Mitglieder, die aus dem Verband ausscheiden, haben keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Verbandsvermögen.

5. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Die Rechnungslegung hat sich auf sämtliche Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sowie auf die vom Verband bewirtschafteten Mittel und das Vermögen zu erstrecken.

7. Die Kassen- und Buchführung ist am Anfang jedes Kalenderjahres durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer wird durch den Vorstand bestimmt.

8. Das Vermögen des Verbandes muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Der Verband soll im Hinblick auf seine mittelfristigen Zielsetzungen ein ausreichendes Vermögen in Geld oder mündelsicheren Papieren besitzen. Zum Beginn eines Geschäftsjahres soll mindestens eine Reserve von 100 Prozent vorhanden sein, d.h. zusätzlich zu den Mitteln, die zum Bestreiten der geplanten Ausgaben erforderlich sind, soll ein gleich hoher Betrag als Reserve vorhanden sein, wenigstens in Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. 1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der erschienenen Ordentlichen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. 2. Ein Vorschlag zur Satzungsänderung muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, indem die ursprüngliche Fassung und der Änderungsvorschlag mit Begründung anzuführen sind.

§ 17 Auflösung des Verbandes

  1. 1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. 2. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel (3/4) der anwesenden Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. 3. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens des Verbandes zu entscheiden. Bei Auflösung des Verbandes fällt das vorhandene Vermögen des Verbandes an eine gemeinnützigen Zwecken dienende Institution. Kommt hierüber ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht zustande oder wird der Verband zwangsweise aufgelöst, so bestimmt der Vorstand, welchem gemeinnützigen Zweck das Vermögen zugeführt wird.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg unter der Nummer VR 27698 B